
Übersicht Aktuelles
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02.05.2011
Versicherungsrecht
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11.03.2011
"Hartz IV" -Krankenkassenbeitrag privat Versicherter
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14.01.2011
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14.01.2011
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13.11.2010
Familienrecht
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01.11.2010
Patientenverfügung



Service
Aktuelles
02.05.2011 Versicherungsrecht
-Mobbing und Krankentagegeld-
BGH Urteil vom 09.03.2011 (IV ZR 137/10)
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat ein Versicherungsnehmer auch bein einer auf Mobbing beruhenden Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 MBKT 94 führt, einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Wenn Umstände an dem bisherigen Arbeitsplatz des Versicherungsnehmer mitverantwortlich sind für eine psychische oder physische Erkrankung und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, ist dies keine bloße Arbeitsunverträglichkeit, wie häufig von den Versicherungen in diesen Fällen eingewandt wird. Sinn und Zweck einer Krankentagegeldversicherung ist es den Einkommensverlust durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Ein derartiger Ausfall besteht selbstverständlich auch, wenn eine Mobbingssituation am bisherigen Arbeitsplatz die Ursache ist für die Erkrankung.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat ein Versicherungsnehmer auch bein einer auf Mobbing beruhenden Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 MBKT 94 führt, einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Wenn Umstände an dem bisherigen Arbeitsplatz des Versicherungsnehmer mitverantwortlich sind für eine psychische oder physische Erkrankung und hieraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, ist dies keine bloße Arbeitsunverträglichkeit, wie häufig von den Versicherungen in diesen Fällen eingewandt wird. Sinn und Zweck einer Krankentagegeldversicherung ist es den Einkommensverlust durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft auszugleichen. Ein derartiger Ausfall besteht selbstverständlich auch, wenn eine Mobbingssituation am bisherigen Arbeitsplatz die Ursache ist für die Erkrankung.
11.03.2011 "Hartz IV" -Krankenkassenbeitrag privat Versicherter
BSG sieht planwidrige Regelungslücke
Das Bundessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R, mit der Frage befasst, ob privat krankenversicherte Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme des vollen Krankenversicherungsbeitrages haben. Bisher wurde nur maximal der auch für die gesetzliche Krankenversicherung zu leistende Betrag von knapp 130,00 € getragen. Das BSG geht davon aus, dass der Gesetzgeber privat versicherte Leistungsempfänger nicht schlechter stellen wollte als die gesetzlich versicherten und sieht hier eine planwidrige Regelungslücke. Diese ist durch eine entsprechende Anwendung des § 26 II SGB II zu schließen und es sind die vollen Beiträge zu übernehmen.
Kindesunterhalt
Zum 01.01.2011 wurde die Düsseldorfer Tabelle Tabelle geändert.
Wichtig sind die Änderungen der Selbstbehaltsbeträge. Dies sind die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen für seine eigene Lebensführung als notwendiger Eigenbedarf verbleiben müssen.
Bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung) beträgt der Selbstbehalt seit 01.01.2011 950,00 €. Bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten oder z.B. der Mutter eines nichtehelichen Kindes 1.000,00 €.
Die Berechnung von Ehegatten- und Kindesunerhaltsansprüchen in Mangelfällen, bei denen der Selbstbehalt von Bedeutung ist, ist kompliziert. Sprechen Sie uns an, wenn sich die Änderungen auswirken können!
Die jeweiligen Kindesunterhaltsbeträge in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen haben sich nicht geändert.
Jedoch wurde der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von bisher 640,00 € auf 670,00 € angehoben. weiter
Wichtig sind die Änderungen der Selbstbehaltsbeträge. Dies sind die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen für seine eigene Lebensführung als notwendiger Eigenbedarf verbleiben müssen.
Bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung) beträgt der Selbstbehalt seit 01.01.2011 950,00 €. Bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten oder z.B. der Mutter eines nichtehelichen Kindes 1.000,00 €.
Die Berechnung von Ehegatten- und Kindesunerhaltsansprüchen in Mangelfällen, bei denen der Selbstbehalt von Bedeutung ist, ist kompliziert. Sprechen Sie uns an, wenn sich die Änderungen auswirken können!
Die jeweiligen Kindesunterhaltsbeträge in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen haben sich nicht geändert.
Jedoch wurde der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von bisher 640,00 € auf 670,00 € angehoben. weiter
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 01.01.2011 angepasst.
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13.11.2010 Familienrecht
Unterhaltsrecht, nachehelicher Unterhalt,
akutelles BGH-Urteil, veröffentlicht am 05.11.2010
(Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08)
Der Leitsatz des BGH lautet:
a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Tipp an unsere Mandanten:
informieren Sie uns umfassend über alle Umstände, die für die Prüfung nachehelicher Unterhaltsansprüche wichtig sind, insbesondere die berufliche Situation vor und nach der Eheschließung!
(Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08)
Der Leitsatz des BGH lautet:
a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Tipp an unsere Mandanten:
informieren Sie uns umfassend über alle Umstände, die für die Prüfung nachehelicher Unterhaltsansprüche wichtig sind, insbesondere die berufliche Situation vor und nach der Eheschließung!
01.11.2010 Patientenverfügung
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 25.06.2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (Urteil vom 25.06.2010)
Die Bedeutung von Patientenverfügungen ist durch diese Gerichtsentscheidung erneut unterstrichen worden.
Notar Offermanns berät Sie zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Keiner ist davor gefeit, durch Unfall, Krankheit oder Alter seine persönlichen Angelegenheit nicht mehr selbst regeln zu können. Das Ziel einer Vorsorgevollmacht liegt darin, die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung und die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden und eine Vertrauensperson – häufig den Ehepartner oder Kinder - als Betreuer und Bevollmächtigten einzusetzen.
Durch eine Patientenverfügung können Sie festlegen, dass Sie in bestimmten gesundheitlichen Situationen keine weitere Intensivmedizinische Behandlung wünschen, die den Sterbeprozess nur weiter hinauszögern würde.
Der Notar ist die erste Wahl, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung verfassen wollen. Es kursieren diverse Muster und Formulierungshilfen von Vereinen und Verbänden. Die Flut von Formularen im Internet ist unübersehbar. In diesem Dschungel von Angeboten kann der juristische Laie schnell die Orientierung verlieren.
Der Notar stellt durch das formelle Beurkundungsverfahren sicher, dass der tatsächliche Wille festgestellt wird und in der gewählten Formulierung ausgedrückt wird. Durch die Beurkundung verschafft sich der Notar zudem Gewissheit von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, so dass später bei Vorlage der Urkunde z.B. bei Banken oder Behörden keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung erhoben werden können. Für Grundstücksangelegenheiten ist ohnehin eine notarielle Vollmacht erforderlich. Von der notariellen Vollmachtsurkunde können zudem mehrere Ausfertigungen erstellt werden.
Der Notar klärt durch die Vorbesprechung und bei der Beurkundung ab, welche Vorstellungen Sie in diesem höchstpersönlichen Bereich haben und liefert Ihnen durch bewährte Texte Vorlagen, die auf Ihre Bedürfnisse angepasst werden.
So ist sichergestellt, dass im Ernstfall Ihre Vertrauensperson als Bevollmächtigter für Sie entsprechend Ihren Wünschen tätig werden kann.
Die Kosten beim Notar richten sich nach dem reinen Wert Ihres Vermögens. Häufig liegen die Kosten nur im Bereich von ca. 150,00 € und 250,00 € und sind deutlich günstiger als die Kosten eines Rechtsanwaltes, der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird.
Die Bedeutung von Patientenverfügungen ist durch diese Gerichtsentscheidung erneut unterstrichen worden.
Notar Offermanns berät Sie zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Keiner ist davor gefeit, durch Unfall, Krankheit oder Alter seine persönlichen Angelegenheit nicht mehr selbst regeln zu können. Das Ziel einer Vorsorgevollmacht liegt darin, die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung und die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden und eine Vertrauensperson – häufig den Ehepartner oder Kinder - als Betreuer und Bevollmächtigten einzusetzen.
Durch eine Patientenverfügung können Sie festlegen, dass Sie in bestimmten gesundheitlichen Situationen keine weitere Intensivmedizinische Behandlung wünschen, die den Sterbeprozess nur weiter hinauszögern würde.
Der Notar ist die erste Wahl, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung verfassen wollen. Es kursieren diverse Muster und Formulierungshilfen von Vereinen und Verbänden. Die Flut von Formularen im Internet ist unübersehbar. In diesem Dschungel von Angeboten kann der juristische Laie schnell die Orientierung verlieren.
Der Notar stellt durch das formelle Beurkundungsverfahren sicher, dass der tatsächliche Wille festgestellt wird und in der gewählten Formulierung ausgedrückt wird. Durch die Beurkundung verschafft sich der Notar zudem Gewissheit von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, so dass später bei Vorlage der Urkunde z.B. bei Banken oder Behörden keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung erhoben werden können. Für Grundstücksangelegenheiten ist ohnehin eine notarielle Vollmacht erforderlich. Von der notariellen Vollmachtsurkunde können zudem mehrere Ausfertigungen erstellt werden.
Der Notar klärt durch die Vorbesprechung und bei der Beurkundung ab, welche Vorstellungen Sie in diesem höchstpersönlichen Bereich haben und liefert Ihnen durch bewährte Texte Vorlagen, die auf Ihre Bedürfnisse angepasst werden.
So ist sichergestellt, dass im Ernstfall Ihre Vertrauensperson als Bevollmächtigter für Sie entsprechend Ihren Wünschen tätig werden kann.
Die Kosten beim Notar richten sich nach dem reinen Wert Ihres Vermögens. Häufig liegen die Kosten nur im Bereich von ca. 150,00 € und 250,00 € und sind deutlich günstiger als die Kosten eines Rechtsanwaltes, der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragt wird.
